Unter Bezugnahme auf die kantonale Richtlinie führt die Beschwerdeführerin aus, dass die dort geforderten Distanzen zwischen dem Reklamestandort einerseits und dem Kreisel beziehungsweise dem Fussgängerstreifen andererseits bei Weitem überschritten seien und eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit daher nicht ersichtlich sei. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe zudem eine konkrete Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls unterlassen und stattdessen bei der Verweigerung der Bewilligung bloss in allgemeiner Weise auf die kantonale Richtlinie, die als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren sei, verwiesen. 3.3