Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise hiergegen vor, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU pauschal auf das Vorhandensein des Fussgängerstreifens und des Kreisels im Umkreis des nachgesuchten Reklamestandorts verweise und keine Feststellungen zu den vorliegend relevanten Abständen mache. Unter Bezugnahme auf die kantonale Richtlinie führt die Beschwerdeführerin aus, dass die dort geforderten Distanzen zwischen dem Reklamestandort einerseits und dem Kreisel beziehungsweise dem Fussgängerstreifen andererseits bei Weitem überschritten seien und eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit daher nicht ersichtlich sei.