Die im erstinstanzlichen Verfahren gültige kantonale Richtlinie in der revidierten Form vom April 2017 wurde im Verlauf des Schriftenwechsels angepasst. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat ist die aktuell gültige und letztmals im Oktober 2021 revidierte kantonale Richtlinie anwendbar, da bei einer Rechtsänderung zwischen Gesuchseinreichung und endgültiger, rechtskräftiger Gesuchserledigung in Baubewilligungssachen grundsätzlich das neue, im Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht angewendet wird (AGVE 2006 S. 149 f.; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/38 vom 5. April 2016, S. 5 mit weiteren Hinweisen).