Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat, welcher bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben über die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Baubewilligungsentscheids zu befinden hat (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 [GVS], § 59 Abs. 1 BauG). Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen bedürfen zudem der Zustimmung des Departements BVU (§ 3 Abs. 3 GVS i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes [Strassenverkehrsverordnung, SVV] vom 12. November 1984).