c) oder die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen (lit. d). Um eine allfällige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit prüfen zu können, bedarf das Anbringen oder das Ändern von Strassenreklamen einer Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 99 Abs. 1 SSV).