96 Abs. 1 der bundesrätlichen Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (lit. a); die Berechtigten auf den für Fussgänger und -gängerinnen bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden (lit. b); mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können (lit. c) oder die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen (lit.