Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 untersagt im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, welche – namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer und -benützerinnen – die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. In Ausführung dieser Bestimmung untersagt u.a. Art. 96 Abs. 1 der bundesrätlichen Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (lit.