Vorliegend ist allerdings der Kantonsstrassenabstand nicht nur unterschritten, die strittige Baute ist vielmehr sogar auf der Strassenparzelle selbst geplant. Die Beschwerdeführerin bedarf deshalb für das Bauen auf fremdem Grund beziehungsweise für den gesteigerten Gemeingebrauch einer Bewilligung des Kantons als Strasseneigentümer (§ 103 Abs. 1 BauG). Ob die Erteilung einer solchen Bewilligung im vorliegenden Fall möglich wäre, kann ebenfalls offenbleiben, da sich das Baugesuch – wie erwähnt – bereits aus verkehrsrechtlicher Sicht als nicht bewilligungsfähig erweist. 3. Verkehrssicherheit 3.1