Wird der durch das Baugesetz vorgeschriebene Kantonsstrassenabstand von mindestens 6 m unterschritten, ist bei den kantonalen Baubewilligungsbehörden zudem die Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung einzuholen (§ 111 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 67a Abs. 3 BauG). Eine erleichtere Ausnahmebewilligung für untergeordnete Bauten und Anlagen betreffend Abstände gegenüber Strassen kann erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67a Abs. 1 BauG). Vorliegend ist allerdings der Kantonsstrassenabstand nicht nur unterschritten, die strittige Baute ist vielmehr sogar auf der Strassenparzelle selbst geplant.