Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Erschliessungsanlagen für in der Bauzone gelegene (Wohn-)Bauten allerdings grundsätzlich zur Bauzone (Urteil des Bundesgerichts 1A_10/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 3.5 mit Hinweisen). Da der Kantonsstrasse K XY am Standort des zu ersetzenden Reklameträgers unstrittig Erschliessungsfunktion zukommt, wäre sie eher der Zone zuzurechnen, welche sie erschliesst (ZE6). Diese Zone ist für mässig störende Betriebsnutzung und Wohnnutzung bestimmt (vgl. § 12 Abs. 2 BNO), womit das nachgesuchte City ePanel am vorgesehenen Standort zonenkonform wäre.