Für Bauten ausserhalb der Bauzone bedarf es einer raumplanerischen Bewilligung, deren Voraussetzungen durch das Gesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 geregelt sind. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung im vorliegenden Fall gegeben wären, scheint zumindest zweifelhaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Erschliessungsanlagen für in der Bauzone gelegene (Wohn-)Bauten allerdings grundsätzlich zur Bauzone (Urteil des Bundesgerichts 1A_10/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 3.5 mit Hinweisen).