Sowohl der Stadtrat B. als auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU gehen davon aus, dass der zu ersetzende Reklameträger innerhalb der Bauzone auf der Kantonsstrassenparzelle aaa liegt (ZE6, Zone Zentrum sechsgeschossig). Die Kantonsstrassenparzelle aaa ist jedoch gemäss rechtskräftigem Bauzonenund Kulturlandplan zur Bau- und Nutzungsordnung der Stadt B. als übriges Gebiet (Verkehrsanlagen und Bahnareal) ausgeschieden und damit dem Nichtbaugebiet zugewiesen. Für Bauten ausserhalb der Bauzone bedarf es einer raumplanerischen Bewilligung, deren Voraussetzungen durch das Gesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 geregelt sind.