Die Erstellung eines fest mit dem Boden verbundenen Reklameträgers stellt unbestrittenermassen ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar (§§ 6 Abs. 1 lit. a und lit. c, 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Sowohl der Stadtrat B. als auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU gehen davon aus, dass der zu ersetzende Reklameträger innerhalb der Bauzone auf der Kantonsstrassenparzelle aaa liegt (ZE6, Zone Zentrum sechsgeschossig).