7 von 8 werden der A. auferlegt. Der von F. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird F. aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. Die dem Beschwerdeführer F. im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten sind ihm durch die A. mit Fr. 6'100.– und durch die Stadt Q. mit Fr. 4'100.– zu ersetzen. 8 von 8