Die A. und die Stadt Q. haben dem Beschwerdeführer F. daher grundsätzlich je Fr. 6'100.– seiner Parteikosten zu ersetzen. Aufgrund des hohen Streitwerts ist die zu Lasten des Gemeinwesens beziehungsweise zu Lasten der Stadt Q. gehende Parteikostenentschädigung jedoch um einen Drittel auf aufgerundet Fr. 4'100.– herabzusetzen (§ 12a AnwT). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung des Stadtrats Q. vom 2. September 2020 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 587.50, zusammen Fr. 3'087.50,