Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Der genannte Streitwert liegt eher im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit werden als durchschnittlich beurteilt. Die nicht durchgeführte Verhandlung wurde aufwandmässig durch den erfolgten zweiten Schriftenwechsel kompensiert. Demgemäss erscheint bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 12'200.– angemessen. Die A. und die Stadt Q. haben dem Beschwerdeführer F. daher grundsätzlich je Fr. 6'100.– seiner Parteikosten zu ersetzen.