Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Mit einer Entschädigung innerhalb des Rahmens werden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Anwältin oder des Anwalts, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung; vgl. § 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.