Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT) massgebend. Diesem zufolge bemisst sich die Parteientschädigung nach dem Streitwert (vgl. §§ 8a–8c i.V.m. § 4 AnwT). Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme (AGVE 1992 S. 398; 1989 S. 284 f.). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert aufgrund der geschätzten Erstellungskosten von Fr. 6'485'000.– Fr. 648'500.–. Für Streitwerte über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren von Fr. 7'000.– bis Fr. 22'000.– (§ 8a Abs. 1 lit.