Die vom Stadtrat Q. begangene Unterlassung war für die Beschwerdeerhebung auch nicht ursächlich. Eine Abweichung vom Unterliegerprinzip infolge des erwähnten Verfahrensfehlers des Stadtrats Q. ist somit vorliegend nicht angezeigt. Dementsprechend hat die Bauherrschaft die Verfahrenskosten allein zu tragen. 4.2.2