6 von 8 Die Nichtzustellung der kantonalen Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 29. Juli 2020 an den Beschwerdeführer stellt unbestrittenermassen einen Verfahrensfehler dar. Dieser Verfahrensfehler hatte jedoch weder einen Einfluss auf den Entscheid bezüglich der vorliegend angefochtenen Baubewilligung noch eine nachteilige Auswirkung auf die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers. Die vom Stadtrat Q. begangene Unterlassung war für die Beschwerdeerhebung auch nicht ursächlich.