Nach dem Gesagten unterliegt die Bauherrschaft vollumfänglich. Gemäss § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer vollständig, während die Stadt Q. und die Bauherrschaft unterliegen. Den Behörden werden Verfahrenskosten gemäss § 31 Abs. 2 VRPG nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.