Das in Frage stehende Bauprojekt erfüllt somit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht und erweist sich damit als nicht bewilligungsfähig. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Baubewilligung des Stadtrats Q. aufzuheben. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers für die Aufhebung der umstrittenen Baubewilligung, beispielsweise bezüglich der Erschliessung der Bauparzelle oder des belasteten Standorts sind daher nicht mehr relevant und somit nicht zu prüfen. 4.2 4.2.1