Diese wäre im vorliegen Fall nur dann erreicht, wenn das bestehende Gebäude C in die Arealüberbauung einbezogen würde. Damit sämtliche Bauten des Bauprojekts an die Mindestfläche von 2'500 m2 angerechnet und als Arealüberbauung bewilligt werden können und die Bauherrschaft vom Bonus hinsichtlich der zulässigen Ausnützung und der Gebäudehöhe profitieren kann, müssen aber auch alle Gebäude der Arealüberbauung, also die Gebäude A, B und C, sämtliche Anforderungen für eine Arealüberbauung nach § 39 Abs. 2 BauV erfüllen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass das Gebäude C den Anforderungen nach § 39 Abs. 2 lit.