Die durchgeführte Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass sich das in Frage stehende Bauprojekt in der WA3 als nicht bewilligungsfähig erweist, da mit dem umstrittenen Bauvorhaben die in der Zone WA3 geltenden Massvorschriften hinsichtlich der zulässigen Ausnützung und der zonengemässen Gebäudehöhe nicht eingehalten werden. Das Bauvorhaben könnte deshalb nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Projekt als Arealüberbauung qualifiziert werden könnte. Dafür müsste eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'500 m2 ausgewiesen werden. Diese wäre im vorliegen Fall nur dann erreicht, wenn das bestehende Gebäude C in die Arealüberbauung einbezogen würde.