Die Mindestfläche von 2'500 m2 für die Bewilligung als Arealüberbauung wird damit klar unterschritten und es kann offen bleiben, ob auch noch der für die Ausnützung des Gebäudes C beanspruchte Umschwung von der Arealüberbauungsfläche abzuziehen wäre. Es steht somit fest, dass das gesamte Bauprojekt nur dann vom Bonus des Instituts der Arealüberbauung hinsichtlich der zulässigen Ausnützung und der Gebäudehöhe profitieren kann, wenn auch das Gebäude C ein Teil dieser Arealüberbauung bildet. Daraus folgt, dass nicht nur die Gebäude A und B, sondern auch das bestehende Gebäude C sämtliche Anforderungen einer Arealüberbauung erfüllen muss, was nach dem Gesagten aber nicht zutrifft.