Das Gebäude C besitzt eine Grundfläche von rund 320 m2, während die gesamte Bauparzelle aaa eine Fläche von 2'760 m2 aufweist. Zieht man die Grundfläche des Gebäudes C von der gesamten Fläche der Bauparzelle ab, so ergibt sich eine beplanbare Fläche von nur noch 2'440 m2. Die Mindestfläche von 2'500 m2 für die Bewilligung als Arealüberbauung wird damit klar unterschritten und es kann offen bleiben, ob auch noch der für die Ausnützung des Gebäudes C beanspruchte Umschwung von der Arealüberbauungsfläche abzuziehen wäre.