Der Umstand, dass das Gebäude C die Anforderungen nach § 39 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 BauV nicht erfüllt, steht jedoch aus Sicht des Stadtrats Q. der Erteilung der Baubewilligung als Arealüberbauung nicht entgegen; der Stadtrat Q. geht offensichtlich davon aus, dass bei einer Arealüberbauung die gesetzlichen Anforderungen auch dann erfüllt sind, wenn alle Gebäude der Arealüberbauung insgesamt, das heisst im Durchschnitt 80 % des Grenzwertes nicht überschreiten.