Gemäss dem energetischen Nachweis erfüllen die Gebäude A und B die energetischen Anforderungen gemäss § 39 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 BauV. In Bezug auf das Gebäude C lässt sich dagegen feststellen, dass bei diesem Gebäude der Grenzwert der Systemanforderung nicht eingehalten wird. Die Voraussetzung gemäss § 39 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 BauV, wonach Gebäude einer Arealüberbauung höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 EnergieV benötigen dürfen, ist beim Gebäude C somit nicht erfüllt. Dieses Ergebnis wird auch weder seitens der Bauherrschaft noch seitens des Stadtrats Q. bestritten. Der Umstand, dass das Gebäude C die Anforderungen nach § 39 Abs. 1 lit.