Die Rechtsänderung, die nur diese Anforderung betrifft, muss somit bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht weiter berücksichtigt werden. Dementsprechend muss auch die Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht näher untersucht werden. Es bleibt somit in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das Bauvorhaben die zweite Voraussetzung nach § 39 Abs. 2 lit. e Ziff. 2 BauV, wonach die Gebäude der Arealüberbauung höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 EnergieV benötigen dürfen, erfüllt. 3.4.2