4 von 8 § 5 Abs. 4 EnergieV benötigen dürfen, unverändert blieb. Gestützt auf den von der Bauherrschaft erbrachten energetischen Nachweis vom 17. August 2020, verfasst von D., Q., Kontrollstelle: E., R., kann festgestellt werden, dass die Anforderung in Bezug auf den Wärmebedarf für das Warmwasser sowohl nach dem alten Recht als auch nach den neuen gesetzlichen Grundlagen erfüllt werden kann. Die Rechtsänderung, die nur diese Anforderung betrifft, muss somit bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht weiter berücksichtigt werden.