Die Änderung der Ziffer 2 des § 39 Abs. 1 lit. e BauV betrifft somit nur die zweite Anforderung in Bezug auf den Wärmebedarf für das Warmwasser, während die erste Anforderung, wonach die Gebäude höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss