Es ist noch zu erwähnen, dass nach dem erstinstanzlichen Entscheid des Stadtrats Q. vom 2. September 2020 am 1. November 2021 eine Änderung des § 39 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 BauV in Kraft getreten ist. Gemäss dieser Rechtsänderung müssen heute die Gebäude einer Arealüberbauung den Wärmebedarf für das Warmwasser ausschliesslich mit erneuerbarer Energie decken, während im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch den Stadtrat Q. am 2. September 2020 der Wärmebedarf für das Warmwasser lediglich mehrheitlich, das heisst im Jahresschnitt zu mehr als 50 % mit erneuerbarer Energie gedeckt werden musste. Die Änderung der Ziffer 2 des § 39 Abs. 1 lit.