Da in den Baugesuchsakten kein Nachweis dafür vorliegt, dass die Gebäude A, B und C den MI- NERGIE®-Standard erreichen würden, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 2 lit. e Ziff. 2 BauV erfüllt sind. Demnach müssen zwei Anforderungen kumulativ erfüllt werden: die Gebäude dürfen höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 EnergieV benötigen und zudem müssen sie den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken.