In der Replik vom 15. April 2021 macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, dass das bereits vorhandene Gebäude C in den Nachweis der minimalen zusammenhängenden Landfläche von 2'500 m2 ausserdem deshalb nicht einbezogen werden dürfe, weil bei diesem Gebäude die Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen nach § 39 Abs. 2 lit. e BauV nicht erfüllt seien.