Auch nach dem Einbezug des Gebäudes C in die Arealüberbauung wird dieses Gebäude den Strassenabstand unterschreiten und eine materiell rechtswidrige Baute darstellen, die jedoch weiterhin Besitzstandsgarantie im Sinn von § 68 BauG geniesst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Einbezug des Gebäudes C in die Arealüberbauung nicht zulässig sei, weil sich dieses Gebäude im Unterabstand zur Kantonsstrasse befinde, erweist sich somit als nicht stichhaltig. 3.4 3.4.1