Ebenfalls stellt der Einbezug des Gebäudes C in die geplante Arealüberbauung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit des Gebäudes C dar, da der rechtliche Status des Gebäudes dadurch nicht verändert wird. Auch nach dem Einbezug des Gebäudes C in die Arealüberbauung wird dieses Gebäude den Strassenabstand unterschreiten und eine materiell rechtswidrige Baute darstellen, die jedoch weiterhin Besitzstandsgarantie im Sinn von § 68 BauG geniesst.