Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist zuzustimmen, dass neue Auswirkungen auf die Kantonsstrasse aufgrund des Gesagten nicht zu erwarten sind, weshalb die baulichen Massnahmen am Gebäude C auch keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit zur Folge haben. Ebenfalls stellt der Einbezug des Gebäudes C in die geplante Arealüberbauung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit des Gebäudes C dar, da der rechtliche Status des Gebäudes dadurch nicht verändert wird.