BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 68, N. 21). Vorliegend sind bauliche Massnahmen am Gebäude Nr. ww ausschliesslich am von der Kantonsstrasse abgewandten, nicht im Strassenunterabstand stehenden Teil geplant, so dass es im Verhältnis zwischen dem Gebäude Nr. ww und der Kantonsstrasse zu keiner Veränderung kommen würde. Zudem soll die Fläche des Gebäudes Nr. ww durch das Bauvorhaben verkleinert und nicht erweitert werden. Der Abteilung für Baubewilligungen