Die Bauherrschaft darf dieses Gebäude gestützt auf die Besitzstandsgarantie unterhalten, zeitgemäss erneuern, angemessen erweitern, umbauen oder in ihrem Zweck ändern, wenn dadurch seine Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen. Das Erfordernis, dass die Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt werden darf, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Somit muss das Vorliegen dieser Voraussetzung im Einzelfall eingehend überprüft und begründet werden (vgl. ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 68, N. 21).