Dazu war auch ein Landerwerb von der Parzelle aaa erforderlich, wodurch der Abstand zwischen der Kantonsstrasse und dem Gebäude C verringert wurde. Das bis zu diesem Zeitpunkt rechtmässige Gebäude Nr. uu ist somit erst durch den Ausbau der Kantonsstrasse K xy im Jahr 2004 rechtswidrig geworden. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 68 BauG sind deshalb auch in Bezug auf das Gebäude Nr. uu erfüllt.