Das erste Baugesetz des Kantons Aargau (aBauG) vom 2. Februar 1971 ist erst am 1. Mai 1972 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde in § 72 aBauG neu ein Mindestabstand für Bauten angrenzend an eine Kantonsstrasse eingeführt. Die beiden Gebäude Nrn. vv und ww wurden somit materiell rechtmässig erstellt und geniessen dadurch unbestrittenermassen Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG.