Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass beim Einbezug des Gebäudes C in die Arealüberbauung das ganze Areal im Unterabstand zur Kantonsstrasse zu stehen komme. Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen sehe § 39 Abs. 4 BauV jedoch nicht vor.