Insbesondere sei die Unterschreitung beim Gebäude Nr. vv gegeben, welches auf dem Mark des Strassengrundstücks stehe. Um die bestehende Rechtswidrigkeit beim Gebäude C zu beseitigen, sei ein Rückbau mit anschliessendem Ersatzneubau erforderlich. Das Arealbauvorhaben sehe dies jedoch nicht vor. Mit dem Einbezug des rechtswidrigen Gebäudes C in die Arealbaubewilligung würde das rechtswidrige Gebäude C nicht nur privilegiert (höhere Ausnützung etc.), sondern geradezu formellrechtlich legalisiert. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass beim Einbezug des Gebäudes C in die Arealüberbauung das ganze Areal im Unterabstand zur Kantonsstrasse zu stehen komme.