Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall das Gebäude C bei der Ermittlung der minimalen zusammenhängenden Landfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 BNO nicht berücksichtigt werden dürfe, da es sich bei diesem Gebäude um eine rechtswidrige Baute handle. Er begründet seine Ansicht damit, dass alle drei Teile des Gebäudes C den Abstand zur X- Strasse (K xy) von 6,00 m gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG nicht einhalten würden. Insbesondere sei die Unterschreitung beim Gebäude Nr. vv gegeben, welches auf dem Mark des Strassengrundstücks stehe.