Dabei sieht § 46 BauG vor, dass die Gemeinden eine verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender Gebäude zu fördern haben. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 BNO für die Arealüberbauungen erforderlichen minimalen zusammenhängenden Landfläche die Anrechenbarkeit der bereits überbauten Flächen grundsätzlich zulässig ist. 3.3 3.3.1