Dabei stellt der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechenbarkeit der bereits bebauten Flächen an die für die Arealüberbauungen erforderliche minimale zusammenhängende Landfläche zu Recht nicht in Frage. Wie bereits oben dargelegt wurde, stützt sich § 34 Abs. 1 BNO auf § 39 Abs. 1 BauV, der auf die §§ 46 und 50 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 ausdrücklich verweist. Dabei sieht § 46 BauG vor, dass die Gemeinden eine verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender Gebäude zu fördern haben.