2 von 8 seine Ansicht jedoch damit, dass das bereits vorhandene Gebäude C in den Nachweis der minimalen zusammenhängenden Landfläche nicht einbezogen werden dürfe. Dabei stellt der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechenbarkeit der bereits bebauten Flächen an die für die Arealüberbauungen erforderliche minimale zusammenhängende Landfläche zu Recht nicht in Frage.