Laut § 39 Abs. 1 BauV sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zulässig, wenn die Gemeinde nichts Anderes festlegt. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte Landflächen festlegen. Gemäss § 34 Abs. 1 BNO erfordern Arealüberbauungen eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'500 m2. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass im vorliegenden Fall die in der BNO festgelegte Mindestfläche von 2'500 m2 nicht vorhanden sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Bauparzelle aaa eine Fläche von 2'760 m2 aufweist. Der Beschwerdeführer begründet