Der angefochtenen Baubewilligung des Stadtrats Q. vom 2. September 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass der Stadtrat Q. das umstrittene Bauvorhaben als eine Arealüberbauung qualifiziert und nach deren Grundsätzen eine höhere Ausnützung (+ 0,1) sowie eine grössere Gebäudehöhe (+ 3,0 m) bewilligt hat. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. Oktober 2020 geltend, dass die Voraussetzungen für die Arealbauweise im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. 3. Arealüberbauung 3.1 Die Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 legt im § 39 Abs. 2 folgende Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen fest: