Das Bauvorhaben liegt gemäss dem geltenden Bauzonenplan der Stadt Q. (vom Einwohnerrat am […] beschlossen und vom Regierungsrat am […] genehmigt) in der Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3). Nach § 7 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Q. vom (…), genehmigt vom Regierungsrat am (…), ist die Wohn- und Arbeitszone WA3 für Wohnen sowie mässig störende Ge- werbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Das projektierte Bauvorhaben ist in Anbetracht des genannten Zonenzwecks als zonenkonform einzustufen, was auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird.